Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Im Allgemeinen bekommen ohne persönliches Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, wenn jene sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben sowie alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, unter anderem, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der vorhergehenden dreißig Monate und der Wille sowie die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Doch schaut es ganz anders aus, wenn der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder eine Kündigung selbst zu verantworten hat, beispielsweise auf Grund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Zwar riskiert er hierdurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Unterdessen verringert sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld nicht ausreichend um eine neue Stelle, kann das zusätzliche Sperrzeiten bewirken.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Mit Arbeitslosengeld wird der Zweck verfolgt, Arbeitssuchenden eine Weile zu helfen, womit vor allem unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selbst kündigt, weiß ja genau, worauf er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Aber auch durch praktikables Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden. Dazu gehört selbstverständlich, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer geringen Verspätung gemeinhin eine Entschuldigung auslangt.

Insofern eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wurde, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Das kann bloß schriftlich erfolgen und in diesem Zusammenhang können gerne von neuem die Gründe für die Kündigung aufgezeigt werden.

Vorausgesetzt, dass die Sperre indes bestehen bleibt, kann noch das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet, beansprucht werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Doch eigentlich handelt es sich bei diesem lediglich um eine Grundsicherung, die allein Leistungsberechtigten zusteht.

Wir von der Mannheimer Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 0621 37703195


Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei Kronbichler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht

Unseren Mandanten helfen wir als lang erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei arbeitsrechtlichen Problemen, sei es bei einer Kündigung, Abmahnung, einem schlechten Zeugnis, Fragen zum Arbeitsverhältnis, eines Teilzeitantrags, auch in der Elternzeit oder bei jedem anderen Problem im Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht Hotline:
0621-37703195

Unser Partner im Arbeitsrecht

Unsere Standorte

Sie finden unsere Kanzlei für Arbeitsrecht auch an weiteren Standorten in ganz Deutschland. Hier erhalten Arbeitnehmer eine persönliche kompetente Beratung und Soforthilfe im Arbeitsrecht durch erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.