Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Mit dem Begriff Kündigung bezeichnet man eine einseitige Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung bedarf selbstverständlich der Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist sie unwirksam. Jede Vertragspartei besitzt das Recht zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

Mithilfe einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die dafür vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund gegeben sein. Der Grund ist im Großteil der Fälle vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel schwere Beleidigung, Diebstahl oder nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer bedarf zwar der Schriftform, aber keiner Begründung. Immerhin muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Doch erfolgt die Kündigung indes während der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber sind die Anforderungen um einiges größer. Zahllose Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen unterschieden. Vorausgesetzt, es gibt einen Personal- oder Betriebsrat, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Für mehrere ausgewählte Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Dazu gehören Auszubildende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates, Wehrdienstleistende, Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzutreten, bleiben Betroffenen exakt drei Wochen. Wenn diese Frist herum ist, kann nur in sehr wenigen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

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