Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Es liegt in der Tat grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung vor, weil das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte primär den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Die Arbeitgeber versuchen dann, von den auf Weiterbeschäftigung klagenden Mitarbeitern, die Weiterbeschäftigungsansprüche zu "erwerben". Aufgrund drohender Kosten geschieht das idealerweise schon zur Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.

Die Standpunkte, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, gehen weit auseinander. Ziemlich oft anzutreffen ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. Praktisch gibt ein Beschäftigter seinen Weiterbeschäftigungsanspruch mit dieser Faustformel aber für zu wenig her. Im Normalfall ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine präzise individuelle Untersuchung festzustellen, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung der entscheidende Faktor ist.

Die Höhe der Abfindung

Letzten Endes wird die Höhe der Abfindung nicht durch eine Formel bestimmt, sondern durch das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind bei diesen aus vielen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.

Rechtsanwälte für Arbeitsrecht können, die maximale Abfindungshöhe recht genau abschätzen und verfügen dank ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.

Unter ganz bestimmten Bedingungen kann es aber doch einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung geben. Ein in den Fall eingeschalteter Anwalt wird eine solche Möglichkeit zweifellos stets in Betracht ziehen. Außerdem ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Abfindung erhielten.

Insbesondere dann, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erlangen. Grundsätzlich gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der vorhandene Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – adäquates Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

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