Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Ausdruck "außerordentliche Kündigung" ist nicht bedeutungsgleich mit "fristloser Kündigung". Schlussendlich sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, aber es sind nicht alle außerordentlichen Kündigungen auch fristlose. Dies lässt sich am besten an einem anschaulichen Exempel aufzeigen.
 
Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag quasi unkündbar sind, obligatorisch. Denen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begangen haben. Darum erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Eine fristlose Kündigung ist, wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift überhaupt rechtsgültig. Auf dieser Seite geht es jedoch nicht um die außerordentlichen Kündigungen im Allgemeinen, sondern um die fristlosen Kündigungen im Speziellen. Völlig egal ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlasst hat, bedarf es eines wichtigen Grundes.
 
Was sind das nun für "wichtigen Gründe", welche eine fristlose Kündigung begründen Das diesbezügliche Gesetz besagt dazu, veranschaulicht, die Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was unterdessen konkret als unzumutbar gilt, kann nur ein Arbeitsgericht sicher feststellen.
 
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, das Vortäuschen einer Erkrankung oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt fraglos nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um das vertragswidrige Verhalten zu quittieren. Darüber hinaus darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen vergehen.
 
Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angeführt sein, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Sollte es einen Betriebsrat geben, ist dieser anzuhören, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.

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