Der Aufhebungsvertrag
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Aufhebungsverträge sind eine Form zur Beendigung eines Vertrags und können durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, allerdings ist grundsätzlich die Schriftform vorgeschrieben. Dieser großzügige gestalterische Spielraum wird durch die Parteien nicht zuletzt eingesetzt, um Abfindungen und Wettbewerbsverbote zu regeln. Der häufigste Grund der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anzubieten, ist, dadurch den wirksamen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umschiffen.
Um ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beendigen, empfehlen sich dafür, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Also ist es erforderlich, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl seitens des Arbeitgebers, als auch seitens des Arbeitnehmers in Frage kommt. Weil ein Aufhebungsvertrag besonders für den Arbeitnehmer mit schwerwiegenden Nachteilen einher geht, sollte er diesen nicht leichtfertig unterzeichnen.
Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien
Das Plus liegt deutlich auf der Arbeitgeberseite: Eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden und das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden.
Für Arbeitnehmer sind die Vorteile deutlich geringer: Er kann eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, die Kündigungsfrist abkürzen, mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen und ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln.
Die eventuellen Minuspunkte sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Die Abfindungszahlung in beträchtlicher ist bei den meisten Aufhebungsverträgen ohnedies vorbestimmt, dazu kommt ab und zu eine zuzügliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.
Die Probleme für den Arbeitnehmer sind möglicherweise riesig: Eventuell entfällt der bestehende Kündigungsschutz. endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist. ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.
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