Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich mehrerer weiterer Möglichkeiten zum Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und dieser ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Aus dem Blickwinkel der Agentur für Arbeit ist vor allem diese Einvernehmlichkeit das Hauptproblem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Ein Aufhebungsvertrag ist also nur dann sinnvoll, wenn sofort eine neue Stelle angetreten wird und dadurch der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes bewirkt. Das ist bloß dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist einhält und der Arbeitgeber davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Der Nutzen des Aufhebungsvertrages findet sich mit Sicherheit weitgehend auf der Seite des Arbeitgebers. Er vermeidet mit diesem Aufhebungsvertrag, die mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen rechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt die damit ohne Zweifel entstehenden Kosten.

Annähernd gleich liegt der Fall, wenn der Beschäftigte durch eine Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine subtile Lösung. Kann es doch absolut im Interesse eines Arbeitnehmers liegen, die Beurteilung seiner Verfehlung durch ein Arbeitsgericht zu verhindern.

Da jedoch im Normalfall der Nutzen eines Aufhebungsvertrages eindeutig beim Arbeitgeber liegt, hat der Arbeitnehmer erst einmal kaum ein Interesse, sich auf diesen einzulassen. Deswegen sind Aufhebungsverträge häufig mit einem Abfindungsangebot und der Bereitschaft ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis anzufertigen verknüpft.

Trotzdem sollten Arbeitnehmer sich stets Bedenkzeit nehmen und einen Aufhebungsvertrag niemals vorschnell unterzeichnen. Weil, sowie der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, gibt es kaum noch Möglichkeiten diesen anzufechten oder zu widerrufen, demzufolge ist es grundsätzlich ratsam vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht abzuwarten.

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